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Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Organe der Vereinigung
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Stellung zur Landesforstverwaltung M.-V.
§ 13 Auflösung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung

 

§ 1 Name und Sitz Die Forstwirtschaftliche Vereinigung führt den Namen Forstwirtschaftliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern und hat ihren Sitz in Born a. d. Darß. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung ist ein anerkannter Zusammenschluss nach § 37 und 38 des Bundeswaldgesetzes vom 02.05.1975. Sie erhält die Rechtsfähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes sowie § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2 Zweck und Aufgabe Die Forstwirtschaftliche Vereinigung soll im Interesse ihrer Mitglieder die forstwirtschaftliche Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes anpassen. Die Hauptaufgaben sind somit: 1) Unterrichtung und Beratung der Mitglieder über verschiedene Holzmärkte und Entwicklungstendenzen. 2) Koordinierung des Absatzes. Hierbei tritt die Forstwirtschaftliche Vereinigung nur als Vermittler, nicht aber als Eigenhändler oder Kommissionär auf. 3) Anleitung zur marktgerechten Aufarbeitung und Anbieten der Erzeugnisse. 4) Möglichkeit der Koordinierung des Einsatzes von Maschinen und Geräten durch Unternehmer. 5) Möglichkeit des Austausches, Vermietung von forstwirtschaftlichen Maschinen. 6) Einladung und Durchführung der "Schweriner Holzgespräche" in regelmäßigen Abständen. Die Selbstverwaltung der angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaften wird durch die Forstwirtschaftliche Vereinigung nicht eingeschränkt.

§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Forstwirtschaftlichen Vereinigung kann jede anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft, Kommunalforsten und nach § 38 BWaldG zugelassene Privatwaldreviere im Land M.V. erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zu beantragen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung einer angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaft. Der Austritt ist erst nach Kündigung möglich. Diese ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei einem fristgerechten Eingang der Kündigung bis zum 31.07. ist ein Austritt im laufenden Jahr ab den 30.08. möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht 1) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, 2) alle Vorteile der forstwirtschaftlichen Vereinigung zu nutzen und alle Vorteile, die dieser Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht 1) die Zwecke der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses schadet, 2) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.

§ 6 Organe der Vereinigung Die Organe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung Die stimmberechtigte Mitgliederversammlung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung besteht aus jeweils 1 Vertreter der jeweiligen Forstbetriebsgemeinschaft, des Kommunalforstbetriebes oder Privatwaldrevieres. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse zu §8 Ziffer 1 und 2 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung durch Beschluss, soweit die Regelung nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten ist. Die Mitgliederversammlung beschliesst über: 1) Festlegung der Grundsätze zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, 2) Änderung und Ergänzung der Satzung, 3) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 4) Genehmigung des Haushaltsplanes, 5) Genehmigung des Haushaltsabschlusses und Erteilung der Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung, 6) Wahl der Rechnungsprüfer, 7) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Vorstand Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren vom Tag der Wahl an durch die Mitgliedervollversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode. Der Vorstand setzt sich aus 8 Vorstandsmitgliedern zusammen, von denen mindestens 2 Mitglieder keine hauptamtlichen Geschäftsführer sind. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Arbeit ehrenamtlich, Auslagen können ihnen auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung erstattet werden. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung wird im Sinne von § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies Verlangen. Die Einladung soll nach Möglichkeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, sofern nicht dringende Angelegenheiten eine andere Regelung erfordern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, anwesend ist. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen können ihnen erstattet werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht, über die Erfüllung der Aufgaben der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zu wachen. Ihm obliegen insbesondere folgende Zuständigkeiten: 1) Aufstellung von Arbeitsrichtlinien und einer Geschäftsordnung für die Forstwirtschaftliche Vereinigung, 2) Aufstellung des Haushaltsplanes, 3) Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage einer Aufstellung über das Vermögen der Forstwirtschaftlichen Vereinigung gegenüber der Mitgliederversammlung, 4) Regelung von Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die so dringend sind, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. Solche Angelegenheiten sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen. 5) Vorschlag neuer Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. 6) Gegebenfalls kann ein Schatzmeister gewählt werden. 7) Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters.

§ 12 Stellung zur Landesforstverwaltung M.-V. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Forstwirtschaftliche Vereinigung mit der Landesforstverwaltung zusammen. Zu den Mitgliederversammlungen kann ein Vertreter der Landesforstverwaltung hinzugezogen werden.

§ 13 Auflösung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Die Forstwirtschaftliche Vereinigung kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel der Stimmen aller Stimmberechtigten in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, genügt die Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Die 2. Mitgliederversammlung kann frühestens 1 Monat nach Abhaltung der ersten stattfinden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der forstwirtschaftlichen Vereinigung ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens zu fassen. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Regelung beschliesst, ist das vorhandene Vermögen auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Mitgliedsfläche zu verteilen.

Aufnahmeantrag (PDF)